Als selbstbestimmter Mensch sollten Sie in einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht verbindlich festlegen, wer Sie im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit rechtlich vertreten soll. Dieser Fall kann durch Krankheit oder Unfall zu jeder Zeit eintreten. Über 1,35 Mio. Menschen leben heute schon unter rechtlicher Betreuung. Über 2 Mio. Menschen werden heute schon durch einen Bevollmächtigten vertreten. Dieses Schicksal kann Sie unvermittelt treffen. Ohne eine dieser Verfügungen wird von dem Betreuungsgericht ein Berufsbetreuer eingesetzt. Dieser Berufsbetreuer vertritt Sie danach in all Ihren rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten. Er verwaltet Ihre Konten und vertritt Sie gegenüber Versicherungen, Behörden, Banken etc. Wenn Sie keine fremden Menschen mit diesen Aufgaben betraut sehen wollen, dann sollten Sie möglichst umgehend eine Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht verfassen. Wir haben in dem VorsorgeBuch rechtssichere Formulare für Sie vorbereitet. |
Weiter sollte der von Ihnen festgelegte Wunschbetreuer oder Wunschbevollmächtigte mittels einer Patientenverfügung angewiesen werden, wie Sie im ernsten gesundheitlichen Krisenfall behandelt werden wollen. Sie haben die Möglichkeit eine umfängliche Intensivmedizin zu wünschen oder die Behandlung auf Schmerzen und Angst zu fokussieren, wenn die Ärzte keine Heilungsmöglichkeiten mehr sehen. Das Gesetz gibt Ihnen das Recht, diese Wünsche verbindlich in einer Patientenverfügung festzulegen. Mit der Registrierung/Archivierung dieser Verfügungen in unserer Datenbank erreichen Sie, dass z.B. Ihre Patientenverfügung im Krisenfall schnell auffindbar ist und Sie damit entsprechend Ihrer Vorstellungen behandelt werden können. Sie sollten auch die gesetzlichen Möglichkeiten der Trauerverfügung oder Organverfügung nutzen, damit nicht andere Menschen für Sie entscheiden müssen. Sofern Sie bereits eine Patientenverfügung verfasst haben, kann die Stiftung Vorsorgedatenbank diese Verfügung auf ihre Rechtswirksamkeit entsprechend dem sog. Patientenverfügungsgesetz vom 01.09.2009 überprüfen. Dafür berechnen wir € 50,- zzgl. Mwst. |